Ihr Schornsteinfegermeister
Richard Wagner
Auszug aus Verordnung über die Ausführung der Schornsteinfeger - arbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) Vom 1. Oktober 1990
5. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räume sind verpflichtet, vor Inbetriebnahme bisher unbenutzter Schornsteine den Bev.Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die dauernde Entfernung von Feuerstätten haben sie diesem unverzüglich mitzuteilen.
Wenn in Ihrem Anwesen eine neue Feuerstätte errichtet oder wesentlich geändert wurde, teilen Sie dies bitte Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister in den nächsten Tagen mit, damit die Feuerstätte abgenommen werden kann.
Ohne Abnahmebescheinigung besteht kein Versicherungsschutz !
(Gebäude bzw. Hausrat)